Behandlung im Voraus Planen

BVP, was ist das? - Und warum Patientenverfügungen vielfach nicht wirksam sind

BVP heisst zu Deutsch Behandlung im Voraus Planen und ist eine neue Form der Patientenverfügung nach dem Standard von Advance Care Planning Deutschland.

       

Das besondere Anliegen ist es nach diesem Konzept von BVP,

 

"... dass Sie künftig so behandelt werden, wie Sie das wollen -
auch wenn Sie sich einmal nicht mehr selbst äußern können.“

 

Im Jahr 2009 wurde das Instrument der Patientenverfügung gesetzlich verankert, in welcher der Behandlungswille des Verfassers für zukünftige medizinische Behandlungen schriftlich und verbindlich festgelegt werden kann, damit er später bekannt ist und berücksichtigt wird.

Was so selbstverständlich klingt, bleibt alllerdings in der klinischen Realität auf der einen Seite zwischen Patienten, Angehörigen und dem Behandlungsteam auf der anderen Seite oft unerfüllt. Es hat sich nämlich in Praxis gezeigt, dass vielfach herkömmliche Patientenverfügungen - so sie überhaupt vorliegen, im Behandlungsfall aus unterschiedlichen Gründen nicht umsetzbar sind oder auch von Seiten des Behandlungsteams keine Beachtung finden.

Nun fragen Sie sich vielleicht berechtigterweise, wie viele andere Menschen auch: "Was geschieht mit mir, wenn ich mich bspw. aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr selbst mitteilen kann?" - Und auch Ihre Angehörigen wollen wissen: "Was hätte er oder sie in einer solchen Krise gewollt? Wie können wir sie oder ihn am beseten unterstützen?"

Es kommt nicht darauf an, wie alt man wird,

sondern wie man alt wird.

Ursula Lehr, Gerontologin


Autonomie und Selbstbestimmung bis zuletzt sichern - darum rechtzeitig und verläßlich vorsogen!

Das Konzept von Behandlung im Voraus Planen fühlt sich mit ihrer Patientenverfügung 2.0 dem Credo verpflichtet, dass medizinische und pflegerische Behandlung immer patientenzentriert erfolgen soll. Diese Form der Vorausplanung ist Teil eines umfassenden Gesprächsprozesses mit dem Ziel der verlässlichen Ermittlung von Wünschen und Vorstellungen für zukünftige medizinischen Behandlungen, wenn sie selber hierzu nicht mehr Auskunft geben können. Die vorausplanende Person wird in einem Gesprächsprozess auf Augenhöhe  und frei von Zeitdruck im Dialog darin unterstützt, ihre individuellen Behandlungswünsche für den Fall gesundheitlicher Krisen herausfinden. Am Ende können Ergebnisse des Gesprächsprozesses in einer aussagefähigen Patientenverfügung nach wissenschaftlichem Standard dokumentiert werden. 1


Wir besprechen Ihre Wünsche

Als zertifizierter ACP Berater nach dem Konzept von Behandlung im Voraus Plannen biete ich Ihnen die Durchführung eines Gesprächsprozesses an, um gemeinsam in Ruhe zu besprechen, wie Sie in zukünftigen gesundheitlichen Krisen behandelt werden möchten. Dazu ist es mir zunächst wichtig, Ihre eigenen Einstellungen und Wertvorstellungen zu erfahren. Was ist Ihnen wichtig im Leben? Was soll auf keinen Fall geschehen? Was sind Ihre Sorgen und Ängste? All diese Informationen sind bedeutsam und Grundllage dafür, um anschließend exemplarisch einige Krankheits- und Entscheidungsituationen zu betrachten.

Dieser Prozess beinhaltet in der Regel zwei Gesprächstermine a` 1,5 Stunden, zuzüglich der Vor- und Nachbereitung. Als weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind der (Haus-)Arzt beteiligt; als sinnvoll hat sich die Einbeziehung  von Angehörigen und der (zukünftigen) rechtlichen Vertretung erwiesen, um Ihre Wünsche  kennenzulernen und damit diese für später umgesetzt werden können.

Vielleicht haben Sie bereits vor Jahren eine Patientenverfügung abgeschlossen und sogar möglicherweise bei einem Notar hinterlegt. Dazu berate ich Sie ebenfalls gerne, einschließlich zu der Möglichkeit einer Aktualisierung, wenn sich Ihre Einstellungen und Lebensverhältnisse geändert haben.

Ich sage Ihnen von Respekt, Vertraulichkeit und Wertschätzung geprägte Gespräche zu angesichts Ihrer persönlichen Themen, Fragen und Anliegen. Sprechen Sie mich an. Gerne bereite ich Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtetes Angebot.

Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V

Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz vom 1. Dezember 2015 ist der § 132g SGBGesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase neu eingeführt worden. Dieser Regelung liegt das Konzept Advance Care Planning (ACP) bzw. zu Deutsch Behandlung im Voraus Planen (BVP) zugrunde. Der Gesetzgeber hat diese neue Leistung für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sowie Klientinnen und Klienten der Einrichtungen der Eingliederungshilfe eingeführt. Die Finanzierung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Advance Care Planning ist ein neues Konzept, eine gänzlich neue Herangehensweise an die vorausschauende Ermittlung, Dokumentation und Umsetzung des Patientenwillens. Sie wurde in den 1990er Jahren in den USA - vgl. hierzu respecting choices - entwickelt und ist mittlerweile in vielen westlichen Ländern erfolgreich und zunehmend verbreitet.

ACP hat zum Ziel, dass Menschen so behandelt werden, wie sie das möchten – auch dann, wenn sie selbst nicht mehr über ihre medizinische Behandlung entscheiden können.

Das Kernelement von ACP ist  daher ein von Achtsamkeit und Respekt geprägter kommunikativer Prozess zur Ermittlung und Dokumentation des Patientenwillens, der durch qualifizierte Gesundheitsfachkräfte begleitetet wird.

Download
Rahmenvereinbarung nach § 132g SGB V
2018_Vereinbarung_nach_132g_Abs_3_SGBV_G
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Wenn ein interner Berater in Ihrer Einrichtung nicht Verfügung steht, dann können auch externe Beraterinnen oder Berater in einer zum Einsatz kommen, um die Vorgaben und Anforderungen der Rahmenvereinbarung des GKV-Spitzenverbandes zu erfüllen. 2          

Ich berate Sie auch gerne bei der Implementierung des Leistungsangebote nach § 132g SGB V in Ihrer Einrichtung / Organisation bis hin zur Vorbereitung einer Vereinbarung mit dem Leistungsträger.


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iCB - integratives

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Rüdiger Kentsch

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Die Honorarpreise sind aus technischen Gründen und wegen der Abhängigkeit von den jeweiligen Anliegen meiner Klientinnen und Klienten nicht ausgewiesen und können bei mir erfragt werden.